Neuerungen Sozialversicherungen 2026

Neuerungen Sozialversicherungen 2026

Bestimmungen zum beitragspflichtigen Lohn

Das Bundesamt für Sozialversicherungen informiert über neue Bestimmungen zum beitragspflichtigen Lohn und zu Leistungen von Arbeitgebenden. Die Anpassungen betreffen asymmetrische Dividenden, Vergünstigungen Dritter, Zuschüsse bei Krankheit oder Unfall sowie Naturalgeschenke und die Übernahme von Ausbildungskosten. 

 

Asymmetrische Dividenden: Zweistufige Beurteilung 

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Dividenden und ähnliche Ausschüttungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an Arbeitnehmende mit gesellschaftlichen Beteiligungsrechten teilweise als massgebender Lohn zu betrachten. Werden Dividenden nicht proportional zu den Beteiligungsrechten der Mitarbeitenden ausgerichtet, ist neu ein zweistufiges Vorgehen vorgesehen: 

  1. Arbeitsleistungsanteil bestimmen: Der Teil der Dividende, der eine Entschädigung für die individuelle Arbeit darstellt, gilt als massgebender Lohn. 

  2. Restdividende prüfen: Danach wird beurteilt, ob der verbleibende Betrag ebenfalls teilweise als Lohn gilt. 

 

Vergünstigungen Dritter: Anpassung an die Steuerpraxis 2026 

Arbeitgebervergünstigungen auf Produkte oder Dienstleistungen von Drittanbietern (z.B. Vergünstigung Handy-Abo, Zuwendungen ÖV-Abo) sind künftig: 

  • bis 20 % pro Leistung und 

  • bis maximal 600 CHF pro Jahr 

von der Beitragspflicht befreit. Übersteigt die Vergünstigung diese Limiten, ist der Mehrbetrag beitragspflichtiger Lohn.  

Zuschüsse zu Krankheits- und Unfalltaggeldern 

Zahlen Arbeitgebende während einer Absenz den Lohn weiter, gelten folgende Regeln: 

  • Beiträge sind auf dem Zuschuss geschuldet, soweit dieser die Versicherungsleistungen ergänzt. 

  • Wird der Zuschuss so bemessen, dass die Mitarbeitenden nicht mehr erhalten als bei voller Arbeitsfähigkeit, sind Beiträge nur auf dem entsprechend gekürzten Zuschuss geschuldet. 

 

Höhere Befreiung für Naturalgeschenke 

Die beitragsfreie Grenze für Naturalgeschenke steigt auf 600 CHF pro Jahr. Sie umfasst: 

  • Prüfungszuwendungen (z. B. Lehrabschluss, Weiterbildungsprüfungen) – bis 600 CHF pro Prüfung 

  • Naturalgeschenke zu besonderen Ereignissen (z. B. Weihnachten, Anerkennungen) – bis 600 CHF pro Jahr 

Wichtig: 

  • Gold- und Silbergeschenke (einschliesslich Münzen und Barren) 

  • Bargeschenke bleiben beitragspflichtig. 

 

Übernahme von Ausbildungskosten durch neue Arbeitgebende 

Werden die Zuwendungen für die Aus- oder Weiterbildung von Arbeitgebenden geleistet, gehören sie zum massgebenden Lohn, es sei denn die Aus- oder Weiterbildung stehe in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person. Eine Leistung gilt auch dann als arbeitgeberseitig erbracht, wenn: 

  • noch kein Arbeitsverhältnis besteht, die Person aber rechtlich verpflichtet ist, dieses zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, oder 

  • neue Arbeitgebende die Kosten einer bereits abgeschlossenen Ausbildung übernehmen.