
Das Bundesamt für Sozialversicherungen informiert über neue Bestimmungen zum beitragspflichtigen Lohn und zu Leistungen von Arbeitgebenden. Die Anpassungen betreffen asymmetrische Dividenden, Vergünstigungen Dritter, Zuschüsse bei Krankheit oder Unfall sowie Naturalgeschenke und die Übernahme von Ausbildungskosten.
Asymmetrische Dividenden: Zweistufige Beurteilung
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Dividenden und ähnliche Ausschüttungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an Arbeitnehmende mit gesellschaftlichen Beteiligungsrechten teilweise als massgebender Lohn zu betrachten. Werden Dividenden nicht proportional zu den Beteiligungsrechten der Mitarbeitenden ausgerichtet, ist neu ein zweistufiges Vorgehen vorgesehen:
Arbeitsleistungsanteil bestimmen: Der Teil der Dividende, der eine Entschädigung für die individuelle Arbeit darstellt, gilt als massgebender Lohn.
Restdividende prüfen: Danach wird beurteilt, ob der verbleibende Betrag ebenfalls teilweise als Lohn gilt.
Vergünstigungen Dritter: Anpassung an die Steuerpraxis 2026
Arbeitgebervergünstigungen auf Produkte oder Dienstleistungen von Drittanbietern (z.B. Vergünstigung Handy-Abo, Zuwendungen ÖV-Abo) sind künftig:
bis 20 % pro Leistung und
bis maximal 600 CHF pro Jahr
von der Beitragspflicht befreit. Übersteigt die Vergünstigung diese Limiten, ist der Mehrbetrag beitragspflichtiger Lohn.
Zuschüsse zu Krankheits- und Unfalltaggeldern
Zahlen Arbeitgebende während einer Absenz den Lohn weiter, gelten folgende Regeln:
Beiträge sind auf dem Zuschuss geschuldet, soweit dieser die Versicherungsleistungen ergänzt.
Wird der Zuschuss so bemessen, dass die Mitarbeitenden nicht mehr erhalten als bei voller Arbeitsfähigkeit, sind Beiträge nur auf dem entsprechend gekürzten Zuschuss geschuldet.
Höhere Befreiung für Naturalgeschenke
Die beitragsfreie Grenze für Naturalgeschenke steigt auf 600 CHF pro Jahr. Sie umfasst:
Prüfungszuwendungen (z. B. Lehrabschluss, Weiterbildungsprüfungen) – bis 600 CHF pro Prüfung
Naturalgeschenke zu besonderen Ereignissen (z. B. Weihnachten, Anerkennungen) – bis 600 CHF pro Jahr
Wichtig:
Gold- und Silbergeschenke (einschliesslich Münzen und Barren)
Bargeschenke bleiben beitragspflichtig.
Übernahme von Ausbildungskosten durch neue Arbeitgebende
Werden die Zuwendungen für die Aus- oder Weiterbildung von Arbeitgebenden geleistet, gehören sie zum massgebenden Lohn, es sei denn die Aus- oder Weiterbildung stehe in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person. Eine Leistung gilt auch dann als arbeitgeberseitig erbracht, wenn:
noch kein Arbeitsverhältnis besteht, die Person aber rechtlich verpflichtet ist, dieses zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, oder
neue Arbeitgebende die Kosten einer bereits abgeschlossenen Ausbildung übernehmen.