Grundsätzlich wird eine Rente erst ausgerichtet, wenn eine Eingliederung nicht oder nicht vollständig möglich ist («Eingliederung vor Rente»).
Die IV finanziert Eingliederungsmassnahmen wie die Abgabe von Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl), Medizinische Massnahmen (z.B. bei Geburtsgebrechen), Integrationsmassnahmen (bei psychisch bedingten Problemen) und berufliche Massnahmen (z.B. Berufsberatung).
Eine Invalidenrente wird nur zugesprochen, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde. Der Invaliditätsgrad bestimmt die Höhe der Invalidenrente. Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 4.01 der Informationsstelle des Bundes