Verlängerte Mutterschaftsentschädigung

Verlängerte Mutterschaftsentschädigung

Mütter, deren Kinder direkt nach der Geburt mehr als zwei Wochen im Spital verbleiben müssen, haben seit dem 01.07.2021 länger Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

  • Leistungen

    Sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss, wird die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung um die Dauer der Hospitalisierung verlängert (max. 56 Tage). Die Verlängerung wird zu der ordentlichen Dauer der Mutterschaftsentschädigung hinzugerechnet. Somit kann während maximal 154 Tagen (98 plus 56 Tage) eine Mutterschaftsentschädigung bezogen werden.

    Merke: Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die im Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sind und nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

  • Anmeldung

    Die Verlängerung der Entschädigung ist bei der Ausgleichskasse zu beantragen. Sie ist mit einem Arztzeugnis zu belegen, aus dem hervorgeht, dass das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss.

Merkblatt

Leistungen der EO/MSE
Merkblatt 6.02

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