Neu können Arbeitnehmende, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, auf schriftlichen Antrag die Weiterführung der Versicherung im bisherigen Umfang verlangen. Dies bis längstens zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter.
Die berufliche Vorsorge ist eine obligatorische Sozialversicherung. Sämtliche Arbeitgeber müssen sich einer Pensionskasse anschliessen.
Zweck und Finanzierung
Die Leistungen aus der Pensionskasse sichern, zusammen mit den Leistungen der AHV und der IV, die Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards nach der Pensionierung, bei Invalidität oder bei einem Todesfall. Finanziert wird die berufliche Vorsorge im Kapitaldeckungsverfahren: Jeder Versicherte spart ein Guthaben an, welches er im Alter als Rente oder Kapital beziehen kann.