Pensionierung

Pensionierung

Die Pensionierung sollte frühzeitg geplant werden. Mit der Reform AHV 21 können Sie den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand flexibler gestalten. Wir informieren Sie gerne über Ihre Möglichkeiten. Die wichtigsten Änderungen der Reform AHV 21 finden Sie hier.

Ob Sie vorzeitig in den Ruhestand gehen möchten, sich regulär pensionieren lassen oder die Rente erst später beziehen wollen: In jedem Fall müssen Sie sich für die Altersrente anmelden.

 

Neue Rentenbeträge ab 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 werden die AHV- und IV-Renten um ca. 2.9 % erhöht. Bei voller Beitragsdauer steigt die minimale AHV/IV-Rente somit von CHF 1‘225.– auf CHF 1‘260.– pro Monat, während die Maximalrente von CHF 2‘450.– auf CHF 2‘520.– pro Monat angehoben wird. Die maximale Rente für ein Ehepaar beträgt ab 2025 CHF 3'780.–. Die letzte Anpassung der Renten erfolgte im Jahr 2023.

  • Wann wird meine Rente ausbezahlt?

    In der nachfolgenden Tabelle sehen Sie die Auszahlungsdaten der Renten. Bitte beachten Sie, dass das Geld je nach Bank auch erst einen Tag später auf Ihrem Konto verbucht werden kann.

    Auszahlungsdaten 2025

    Januar 06.01.2025
    Februar 04.02.2025
    März 04.03.2025
    April 02.04.2025
    Mai 05.05.2025
    Juni 03.06.2025
    Juli 02.07.2025
    August 05.08.2025
    September 02.09.2025
    Oktober 02.10.2025
    November 04.11.2025
    Dezember 02.12.2025

     

Pensionierung - Ihre Möglichkeiten

Neu spricht man nicht mehr vom Rentenalter, sondern vom Referenzalter. Mit der Reform AHV 21 wird das Referenzalter für Frauen und Männer schrittweise auf 65 Jahre vereinheitlicht. Zudem kann die Pensionierung flexibler gestaltet werden. Sie können die Altersrente

  • frühestens ab dem 63. Altersjahr (für Frauen der Übergangsgeneration mit den Jahrgängen 1961 - 1969 ab dem 62. Altersjahr) monatlich vorbeziehen, oder
  • um bis zu 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufschieben. Auch beim Aufschub können Sie die Rente jeden Monat abrufen.
  • Ordentliche Pensionierung

    In der Schweiz liegt das Referenzalter (Rentenalter) bei 65 Jahren. Vor der Reform AHV 21 lag das Referenzalter für Frauen bei 64 Jahren. Dieses wird nun jedes Jahr um 3 Monate erhöht, bis ab dem Jahr 2028 für alle das einheitliche Referenzalter 65 gilt. Frauen mit den Jahrgängen 1961 - 1969 gehören zur sogenannten Übergangsgeneration

    Für Ihre Altersrente sollten Sie sich 4 - 5 Monate vor Erreichen des Referenzalters anmelden.

    Erreichen des Referenzalters 65 der Übergangsgeneration:

    2024 64 Jahre (keine Erhöhung) 1960
    2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
    2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
    2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
    2028 65 Jahre 1964

    Hier können Sie Ihr individuelles Referenzalter abfragen.

    Melden Sie sich für Ihre Altersrente an.

  • Vorzeitige Pensionierung

    Wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen möchten, können Sie Ihre Rente ab 63 Jahren beziehen. Frauen mit den Jahrgängen 1961 - 1969 gehören zur Übergangsgeneration und können die Altersrente bereits ab 62 Jahren vorbeziehen.

    Eine Frühpensionierung geht mit einer lebenslangen Kürzung der Rente einher, weil sie länger ausbezahlt wird. Diese Kürzung liegt je nach Zeitpunkt der Pensionierung zwischen 0.6 % und 13.6 %. Für Frauen der Übergangsgeneration gelten vorteilhaftere Kürzungssätze. Sie treten ab dem 01.01.2025 in Kraft und können hier unter "Individuelle Berechnungen" abgefragt werden.

    Neu kann die Altersrente ab jedem beliebigen Monat vorbezogen werden, nicht mehr nur ein oder zwei ganze Jahre. Zudem ist ein Teilbezug der Rente möglich. Bei einem Teilbezug müssen Sie mindestens 20 % und können höchstens 80 % der AHV-Rente beziehen.

    Alle Details zum flexiblen Rentenbezug finden Sie in diesem Merkblatt. Hier finden Sie auch eine Tabelle mit den genauen prozentualen Kürzungssätzen.

    Informationen zu den Beiträgen bei vorzeitiger Pensionierung finden Sie hier: AHV-Beiträge.

  • Aufschub der Pensionierung

    Sie haben das Referenzalter erreicht, möchten aber die AHV-Rente noch nicht beziehen? Sie haben die Möglichkeit, den Bezug Ihrer Altersrente bis zu 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufzuschieben. Sie können die AHV-Rente ab jedem beliebigen Monat beziehen.  

    Es ist zudem ein Teilbezug der AHV-Rente möglich. Bei einem Teilbezug müssen Sie mindestens 20 % und höchstens 80 % der AHV-Rente beziehen. 

    Durch einen Aufschub erhalten Sie einen lebenslangen Erhöhungsbetrag zwischen 5.2 % und 31.5 %. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Rente mindestens ein Jahr aufgeschoben werden muss, um vom Erhöhungsbeitrag zu profitieren. 

    Prozentuale Erhöhung nach einer Aufschubsdauer von Jahren und Monaten

    Jahre Monate      

     

    0-2 3-5 6-8 9-11
    1 5.2 6.6 8.0 9.4
    2 10.8 12.3 13.9 15.5
    3 17.1 18.8 20.5 22.2
    4 24.0 25.8 27.7 29.6
    5 31.5      

     

    Einen Rentenaufschub müssen Sie spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Referenzalters geltend machen. 

    Alle Details zum flexiblen Rentenbezug finden Sie in diesem Merkblatt.

    Informationen zu den Beiträgen bei vorzeitiger Pensionierung finden Sie hier: AHV-Beiträge.

  • Höhe der Altersrente

    Die Ausgleichskasse berechnet die verbindliche Höhe der Altersrente, kurz bevor sie die Rente erstmals auszahlt. Für die Berechnung sind folgende Faktoren massgeblich:

    • anrechenbare Beitragsjahre
    • Erwerbseinkommen
    • erworbene Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

    Versicherte können bei Ihrer Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung beantragen. Diese Berechnung betrifft ausschliesslich die 1. Säule (AHV/IV) und beruht auf den eigenen Angaben.

    Nach der Pensionierung wird die Rente monatlich auf ein persönliches Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Renten werden alle zwei Jahre der Entwicklung der Löhne und Preise angepasst.

    Beitragsjahre
    Wer vom 1. Januar, der auf den 20. Geburtstag folgt, bis zum ordentlichen Referenzalter lückenlos Beiträge geleistet hat, erhält die Vollrente. Jedes fehlende Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente um mindestens 1/44.

    Begrenzung der Renten eines Ehepaars
    Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente. Die Ausgleichskasse kürzt die beiden Einzelrenten entsprechend. Weitere Informationen zu den Leistungen der AHV finden Sie im Merkblatt 3.01 der Informationsstelle des Bundes.

    Splitting

    Bei der Berechnung von Alters- oder Invalidenrenten werden die Einkommen, welche während der Ehejahre bzw. der Jahre der eingetragenen Partnerschaft erzielt wurden, je zur Hälfte geteilt. Ein Splitting findet nur statt, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat.

    Das Splitting wird dann vorgenommen, wenn

    • die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird,
    • beide Ehepartner das Referenzalter erreichen,
    • eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht oder Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
    • beide Ehepartner Anspruch auf eine Invalidenrente haben, oder
    • ein Ehepartner Anspruch auf eine Invalidenrente hat und der andere Ehepartner das Referenzalter erreicht.
  • Einmalige Neuberechnung der Altersrente

    Wenn Sie nach dem Referenzalter Erwerbseinkommen erzielen, auf welchen AHV-Beiträge erhoben werden, können Sie einmal eine Neuberechnung Ihrer Altersrente verlangen. Diese Einkommen können zu einer höheren Rente führen. Der Rentenbetrag kann jedoch nicht über dem Maximalbetrag der entsprechenden Skala liegen.

    Wenn Sie zum Zeitpunkt des Referenzalters Beitragslücken aufweisen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit Beitragszeiten nach dem Referenzalter geschlossen werden, was zu einer höheren Altersrente führen kann.

    Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen und gegebenenfalls die Beitragszeiten berücksichtigt, welche zwischen dem Referenzalter und dem Erreichen des 70. Altersjahrs* liegen. Der Antrag auf eine Neuberechnung kann einmal gestellt werden und ist bei der Ausgleichskasse, die Ihnen bereits die Rente ausrichtet, einzureichen. Der Antrag auf Neuberechnung wirkt sich nur auf die künftige Rentenzahlung aus und ist nicht rückwirkend möglich. Die Neuberechnung kann von allen Versicherten, die am 01.01.2024 noch nicht das 70. Altersjahr erreicht haben, beantragt werden.

    Beantragen Sie die Neuberechnung Ihrer Rente.

    *Für bis zum 31.12.1963 geborene Frauen bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters (schrittweise Erhöhung Rentenalter 64 auf 65 im Rahmen der Reform AHV 21)

  • Ohne Anmeldung keine Altersrente

    Für die Altersrente braucht es in jedem Fall eine Anmeldung. Es ist empfehlenswert, sich 4 -6 Monate vor der Pensionierung bei unserer Ausgleichskasse anzumelden mit dem Formular Anmeldung für eine Altersrente.

Merkblätter

Altersrenten und Hilflosenentschädigung 
Merkblatt 3.01

Flexibler Rentenbezug
Merkblatt 3.04

Rentenvorausberechnung
Merkblatt 3.06

Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
Merkblatt 3.08

Rentenschätzung

Wie hoch wird Ihre Altersrente ungefähr sein?
Zur Rentenschätzung

Kontakt

Team Renten: 031 340 60 94