Wird eine versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, bezahlt sie und der Arbeitgeber während den ersten drei Monaten der Arbeitsunfähigkeit die Pensionskassenbeiträge weiter. Dauert die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% länger als drei Monate, befreit die Pensionskasse den Arbeitgeber und die versicherte Person nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten von der Beitragszahlung. Die Höhe der Befreiung von der Beitragszahlung ist abhängig vom Arbeitsunfähigkeitsgrad respektive Invaliditätsgrad.
Die versicherte Person hat mittels eines von der Pensionskasse zur Verfügung gestellten Fragebogens «Ärztliches Zeugnis» den Nachweis zu erbringen, dass Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht.
Sofern kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse besteht, wird die Beitragsbefreiung längstens während 21 Monaten erbracht. Der Anspruch auf die Beitragsbefreiung fällt weg, wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter 40% sinkt, die IV die Leistungspflicht ablehnt, ihre Rentenleistung einstellt oder die versicherte Person das bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Vorsorgeplan definierte Pensionsalter erreicht oder stirbt.