Auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV hat Anspruch, wer mit Renten, Einkommen und eigenen Mitteln die minimalen Lebenskosten nicht decken kann.
Für die Abklärung, ob eine Ergänzungsleistung beansprucht werden kann, sind die kantonalen AHV-Kassen am Wohnsitz des Versicherten zuständig. (Ausnahmen BS, GE, ZH, vergl. Merkblatt 5.02)Adressen der Kantonalen Ausgleichskasse
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Merkblatt 5.01Merkblatt 5.02
Häufige Fragen zu Ergänzungsleistungen, beantwortet von der Informationsstelle des BundesFAQs